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Schon gewusst?

Ermäßigte Mehrwertsteuer auf Trinkwasseranschlüsse

Der Bundesgerichtshof beschließt am 08.10.2008 (AZ V R 61/03) eine Besteuerung der Arbeiten an Trinkwasseranschlüssen mit 7 % statt dem MwSt.-Satz in voller Höhe. Die Folge: Ab dem Jahre 2000 durchgeführte Leistungen an Trinkwasseranschlüssen wie Neuanschlüsse, Reparaturen etc. sind dem Verbraucher nur mit 7% MwSt. zu berechnen und geleistete Überzahlungen von den Wasserbetrieben zurückzuerstatten.

Rechts- und Existenzsicherung für Bauunternehmer

Mit der Folge einer vollständigen Nichtzahlung konnten bis April 2010 komplette Rechnungen wegen kleiner, u. a . formaler Unklarheiten für den Auftraggeber offen bleiben. Der Bundesgerichtshof hat am 22.04.2010 (AZ V II ZR 48/07) diesen Missstand beendet, da nicht prüfbare Rechnungen als Einzelfälle eingestuft wurden. Der Auftraggeber ist zur Rechnungserstattung verpfl ichtet; lediglich die Zahlung von anzweifelbaren Teilpositionen kann zuruückgestellt werden.*

0%-Umsatzsteuer bei sogenannter „längerer Bauzeit“

Laut Urteil des Bundesgerichtshofes vom 24.01.2010 (AZ VII ZR 280/05) darf auf Leistungen während einer „verlängerten Laufzeit“ keine Umsatzsteuer erhoben werden. Die Berechnung von Schadensersatzleistungen seitens des Bauunternehmers an den Bauherren wegen einer längeren Baustelleneinrichtung ohne MwSt. ist hingegen rechtens.*

* Quelle: Arbeitsgemeinschaft für Bau- und Immobilienrecht (ARGE Baurecht) im Deutschen Anwaltverein (DAV)