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Änderungen Vergaberecht 2016 seit 18.04.2016 in Kraft

Aufgrund der Richtlinie RL 2014/24/EU war die Bundesrepublik Deutschland nach einer 24-monatigen Umsetzungsfrist verpflichtet, bis zum 18.04.2016 das nationale Vergaberecht zu modernisieren. Mit Datum vom 14.04.2016 wurde die novellierte Vergabeverordnung als letzter Baustein veröffentlicht, damit die noch fehlenden Gesetze und Verordnungen zur Modernisierung des Vergaberechtes insgesamt fristgerecht am 18.04.2016 in Kraft gesetzt werden konnten. Bei den nachfolgenden Ausführungen sind die ebenfalls betroffenen Themen „Sektorenrichtlinie“ und „Konzessionsvergabe“ ausgespart.

Betroffene Gesetze und Richtlinien:

Zunächst sei darauf hingewiesen, dass die betrachteten Gesetze und Verordnungen Vergabeverfahren der öffentlichen Hand betreffen und sich nur mit Vergaben oberhalb der Schwellenwerte befassen. Geändert wurden:

  • das GWB, Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen, hier der 4. Teil
  • die VgV, Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabeverordnung)
  • und die VOB/A EU

Die grundsätzlichen Regelungen sind im GWB getroffen. Die VgV verweist vielfach auf das GWB. Die VOB/A EU trifft hingegen üblicherweise gleichlautende Regelungen wie das GWB.

Der 2. Abschnitt der VOL/A und die VOF, die sich mit der Vergabe entsprechender Leistungen oberhalb der Schwellenwerte befassten, sind entfallen, die zugehörigen Regelungen wurden in VgV aufgenommen. Für Vergaben unterhalb der Schwellenwerte gilt weiterhin der 1. Abschnitt der VOL/A. Die VOF, da bisher nur oberhalb der Schwellenwerte gültig, existiert seit dem 18.04.2016 nicht mehr. Die Regelungen für Vergaben von freiberuflichen Leistungen, Planungs-, Architekten- und Ingenieurleistungen sind in die §§ 69 – 77 der VgV integriert worden.

Wichtige Änderungen:

Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und der Verhältnismäßigkeit, soziale und umweltbezogene Aspekte, Qualität und Innovation:

In § 97 GWB wird festgelegt, dass neben dem Wettbewerb und der Durchführung transparenter Verfahren die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Verhältnismäßigkeit zu wahren sind und soziale und umweltbezogene Aspekte sowie Aspekte der Qualität und Innovation zu berücksichtigen sind.

Wahlfreiheit zwischen offenem und nicht offenem Verfahren, auch für Vorhaben nach VOB/A EU:

Bisher war vorrangig das offene Verfahren anzuwenden. Zukünftig werden nach § 119 Abs. 2 GWB das offene Verfahren und das nichtoffene Verfahren mit Teilnehmerwettbewerb gleichgestellt. Dies gilt nicht nur für Liefer- und Dienstleistungsaufträge gem. VgV, sondern auch für Bauaufträge gem. VOB/A EU.

Berechnung der Schwellenwertüberschreitung § 3 Abs. 6 VgV:

Bei der Berechnung der Auftragswerte für Bauvorhaben ist neben dem geschätzten Wert der Bauaufträge der geschätzte Gesamtwert aller Liefer- und Dienstleistungen hinzuzurechnen. Dies war bislang anders. Durch die Neuregelung werden mehr Vorhaben in den Oberschwellenbereich eingestuft werden müssen, als bisher. Der Schwellenwert für Bauaufträge beträgt bereits seit dem 01.01.2016 5.225.000,- € netto (Liefer- und Dienstleistungsaufträge 209.000,- € netto).

Einführung der elektronischen Vergabe § 9 ff VgV:

Neu ist auch, dass alle Vergabeverfahren nach einer Übergangsfrist, spätestens ab dem 16. Oktober 2018, umfassend elektronisch geführt werden müssen. Dies bedeutet „papierlose“ Verfahren und Verkürzung von Mindestfristen. Auch die Submission mit Anwesenheitsrecht der Bieter wird damit zukünftig entfallen. Die entsprechenden Sicherheitsmechanismen für die E-Vergabe sind daher kurzfristig abschließend zu etablieren. Zur Darstellung der Eignung in den elektronischen Verfahren ist gem. § 50 VgV eine sogenannte Einheitliche Europäische Eigenerklärung vorgesehen.

Weitere neue Regelungen bzw. Klarstellungen und Ergänzungen befassen sich z.B. mit den Themen Leistungsbeschreibung, Inhouse-Geschäften oder Auftragsänderungen während der Bauzeit.

Das Team der PE Becker GmbH unterstützt Sie gerne bei der Umsetzung der neuen Vergaberichtlinen.

Dipl.-Ing. Andreas Göttgens

-18.04.2016-